Das
Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts."
- 2.
- Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: