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§ 13 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
(1) 1Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen,
- 2.
- Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in unterschiedliche Gebinde abzufüllen,
- 3.
- Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der Reinigung und der Fehlersuche,
- 4.
- rechtliche Vorschriften einzuhalten und
- 5.
- Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu steuern.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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