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§ 12 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)

V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik



(1) 1Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,

2.
technische Einrichtungen zu warten,

3.
ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.

2Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. 3Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumentieren. 4Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Hierfür wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aus. 3Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 5 Minuten.

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