Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (2. UV-AltRückVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493 (Nr. 29); Geltung ab 01.01.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2021 UV-AltRückV § 4

In § 4 der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

 
„(3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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