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§ 1 - Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)

V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Bildung der Altersrückstellungen



(1) 1Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.

(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.

(4) 1Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:

1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,

3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,

4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,

5.
Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.

(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.



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Frühere Fassungen von § 1 UV-AltRückV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2370
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 UV-AltRückV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UV-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UV-AltRückV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UV-AltRückV Überprüfung (vom 01.01.2015)
... nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf ...
§ 4 UV-AltRückV Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen (vom 01.01.2021)
... die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden. (2) Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten ... zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf ... auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist, 2. für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, ... Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen. (3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370
Artikel 1 UV-AltRückVÄndV Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
... 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Artikel 1 2. UV-AltRückVÄndV Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
... die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 ...