(1)
1Der nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach §
58b oder dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes geleistet wird.
(2)
1Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält.
2Das Gleiche gilt mit Ausnahme des §
13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
- 1.
- allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2.
- Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3.
- besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4.
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5.
- Einzelleistungen (§ 6),
- 6.
- Sonderleistungen (§ 7),
- 7.
- Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8.
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach §
58b des
Soldatengesetzes Dienst leisten.
3Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach §
6b des
Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8.
4Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten.
5Die allgemeinen Leistungen (§
5), das Überbrückungsgeld (§
5a) und die besondere Zuwendung (§
5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach §
5 des
Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§
12a).
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen,
- 2.
- Kinder des Wehrpflichtigen,
- 3.
- Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 4.
- die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
- 5.
- die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,
- 6.
- Geschwister des Wehrpflichtigen.
(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne. Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.
(1) Familienangehörige nach §
3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
- 1.
- wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
- 2.
- wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(2) Familienangehörige nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
- 1.
- wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder
- 2.
- wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
- 2.
- der Wehrpflichtige.
(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.