Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 5 Allgemeine Leistungen



(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.

(2) Die allgemeinen Leistungen betragen

1.
für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.067 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.

Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(3) Als Mindestleistungen werden gewährt

1.
der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,

2.
dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 USG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten, erhalten: 1. allgemeine Leistungen (§ 5 ), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ ... nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5 ), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht ...
§ 7 USG Sonderleistungen (vom 09.08.2008)
... 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt. (2) Als Sonderleistungen werden gewährt 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten: 1. allgemeine Leistungen (§ 5 ), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung ... Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5 ), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende ...