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Synopse aller Änderungen des USG am 01.07.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 7 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze § 1 Sicherung des Unterhalts | |
(Text alte Fassung) § 2 Leistungsarten | (Text neue Fassung) § 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten |
§ 3 Familienangehörige § 4 Anspruchsvoraussetzungen § 4a Antrag Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung | |
I. Leistungen nach § 2 Nr. 1 | Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1 |
§ 5 Allgemeine Leistungen § 5a Überbrückungsgeld § 5b Besondere Zuwendung § 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes § 6 Einzelleistungen § 7 Sonderleistungen § 7a Mietbeihilfe § 7b Wirtschaftsbeihilfe § 8 (weggefallen) § 9 Empfangsberechtigte § 10 Bemessungsgrundlage § 11 Anrechnung von Einkommen § 12 Ersatzansprüche | |
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2 | Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2 |
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere | |
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 | Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3 |
§ 13 Verdienstausfallentschädigung § 13a Leistungen für Selbständige § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte § 13c Mindestleistung § 13d Zusammentreffen mehrerer Ansprüche | |
IV. Gemeinsame Vorschriften | Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften |
§ 14 Ruhen der Leistungen § 15 Steuerfreiheit § 16 Überzahlungen Dritter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren § 17 Zuständigkeit § 18 Zahlungsart und Dauer § 19 Kosten § 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht §§ 21 und 22 (weggefallen) Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 23 Härteausgleich § 24 Ordnungswidrigkeit § 25 (aufgehoben) § 26 (Inkrafttreten) Anlage (zu § 13c) | |
§ 2 Leistungsarten | § 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten |
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet, a) allgemeine Leistungen (§ 5), b) Überbrückungsgeld (§ 5a), c) besondere Zuwendung (§ 5b), d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), e) Einzelleistungen (§ 6), f) Sonderleistungen (§ 7), g) Mietbeihilfe (§ 7a), h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b); diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet; allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet; 2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet, Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a); 3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet, Leistungen nach den §§ 13 bis 13d; diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. | (1) 1 Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten: 1. allgemeine Leistungen (§ 5), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen (§ 6), 6. Sonderleistungen (§ 7), 7. Mietbeihilfe (§ 7a), 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b). 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. 3 Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. 5 Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a). (3) 1 Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. |
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere | |
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend. | (1) 1 Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. 2 Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) 1 § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend. |
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