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Änderung § 12a USG vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 12a USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 1.850 18) Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 2.400 19) Deutsche Mark; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(Text neue Fassung)

(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.

vorherige Änderung

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18) 945,89 €
19) 1.227,10 €



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)