Das
Kreditwesengesetz in Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7b Absatz 4 Nummer 9 werden die Wörter „Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26" durch die Wörter „Artikel 19 bis 26e" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- 3.
- In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- 4.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der
Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen."
- c)
- In Absatz 3 werden nach der Angabe „Artikeln 19 bis 26" die Wörter „oder den Artikeln 26b bis 26e" eingefügt.