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Artikel 9 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2021 WpIG § 2, § 3, § 12, § 17

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente)."

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 Buchstabe c wird das Wort „sowie" gestrichen.

b)
In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 22 wird angefügt:

„22.
Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen."

3.
§ 12 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 22 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:

„24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,".

4.
§ 17 Absatz 6 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 2 bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9 , 14, 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 9 SanktDG II Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...