Artikel 6 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung


Artikel 6 ändert mWv. 15. Juni 2021 BAFlSBAÜbnG § 4

In § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 578 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.



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