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Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).


Artikel 1 Bundespersonalvertretungsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 BPersVG



Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 15. Juni 2021 SG § 91

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst:

§ 91 (weggefallen)".

2.
§ 91 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 15. Juni 2021 SBG § 2, § 8, § 23, § 26, § 43, § 36, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5" durch die Angabe „§ 52 Absatz 4" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104 Satz 3" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

5.
Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht und

3.
die Versammlung der Vertrauenspersonen geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

6.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 12 Absatz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

7.
In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

8.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" durch die Wörter „gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter „§§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Absatz 2" durch die Angabe „§ 55 Absatz 2" ersetzt.

9.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 32" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Absatz 3" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt.

10.
In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

11.
§ 65 Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 15. Juni 2021 SKBPRV Verordnung

In dem Satzteil vor Nummer 1 der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506, 1519) werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr


Artikel 5 ändert mWv. 15. Juni 2021 BwKoopG § 3

§ 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

2.
Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung


Artikel 6 ändert mWv. 15. Juni 2021 BAFlSBAÜbnG § 4

In § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 578 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


Artikel 7 ändert mWv. 15. Juni 2021 BABauRaumOG § 4



Artikel 8 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 15. Juni 2021 BGleiG § 3

In § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, werden die Wörter „ist § 6 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter „sind § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn


Artikel 9 ändert mWv. 15. Juni 2021 DGIAG § 15

§ 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „§ 91 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 119 Absatz 3" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird das Wort „Ortskräfte" durch die Wörter „lokal Beschäftigten" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 15. Juni 2021 DRiG § 4, § 52, § 53, § 58, § 60

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)."

2.
In § 52 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693) sinngemäß" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend" ersetzt.

3.
In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundespersonalvertretungsgesetzes" die Wörter „vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)" eingefügt.

4.
§ 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend."

5.
In § 60 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Abs. 2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" durch die Wörter „§ 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


Artikel 11 ändert mWv. 15. Juni 2021 BImAG § 15, § 16, § 17



Artikel 12 Änderung des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 15. Juni 2021 BWpVerwPG § 4

In § 4 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des BfAI-Personalgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 15. Juni 2021 BfAIPG § 4

In § 4 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB II § 44c

In § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 69 bis 72" durch die Wörter „§§ 71 bis 75, 77 und 82" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 15 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB III § 437

In § 437 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB VI § 140

In § 140 Absatz 2 Satz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 44" durch die Wörter „im Sinne der §§ 46 bis 48" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 17 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB IX § 178

In § 178 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Absatz 1" durch die Angabe „§ 65" ersetzt.


Artikel 18 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 18 ändert mWv. 15. Juni 2021 PostPersRG § 28, § 29, § 30, § 31

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" und die Angabe „§ 77" durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5" durch die Angabe „§ 76" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6" durch die Wörter „§ 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83" ersetzt.

e)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.

3.
In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Angabe „§ 78 Absatz 1" ersetzt.

4.
In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3" ersetzt.


Artikel 19 Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 15. Juni 2021 FernstrÜG § 4

In § 4 Absatz 3 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das durch Artikel 324 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 15. Juni 2021 BEZNG § 8



Artikel 21 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 15. Juni 2021 DBGrG § 17

§ 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 77" durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes


Artikel 22 ändert mWv. 15. Juni 2021 BEVVG § 8

In § 8 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.


Artikel 23 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz


Artikel 23 ändert mWv. 15. Juni 2021 BPersVWO § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 19, § 31, § 35, § 37, § 46, § 47, § 48, § 50, § 51

Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT 28.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

5.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3)."

6.
In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19 Abs. 9" durch die Angabe „§ 20 Absatz 5" ersetzt.

7.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

8.
§ 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

9.
§ 31 wird aufgehoben.

10.
In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Abs. 5" durch die Angabe „§ 89 Absatz 4" ersetzt.

11.
In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter „§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5" ersetzt.

12.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 101 Absatz 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Absatz 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes wählbarer Beschäftigter angehören."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1" durch die Angabe „§ 101 Absatz 1" ersetzt.

13.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2" durch die Angabe „§ 107 Absatz 2" ersetzt.

14.
§ 48 wird aufgehoben.

15.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 121 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

16.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Sind lokal Beschäftigte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durchzuführen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Stimmzetteln" gestrichen und wird die Angabe „§ 91 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Zum Vertrauensmann" durch die Wörter „Zur Vertrauensperson" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes


Artikel 24 ändert mWv. 15. Juni 2021 BGA-NachfG § 8

§ 8 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 25 ändert mWv. 15. Juni 2021 BPersVG mWv. 1. Januar 2025 BPersVG offen, mWv. 1. Januar 2026 offen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(3) § 130 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer