§ 36 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
§ 36

Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften

§ 36


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

2.
der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

3.
der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,

2.
entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3.
der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,

2.
im Übrigen die Künstlersozialkasse.


Text in der Fassung des Artikels 2 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) G. v. 30. Juli 2014 BGBl. I S. 1311 m.W.v. 1. Januar 2015



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