Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (2. MPAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 MPAV § 3, Anlage 3

Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (Coronavirus SARS-CoV-2) bestimmt sind, dürfen abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:

1.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes,

2.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag,

3.
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und

4.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind."

2.
In Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„-
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind".

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. MPAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MPAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 19.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 134
Artikel 1 3. MPAVÄndV
... 4) der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2026 ) geändert worden ist, wird folgender Spiegelstrich angefügt: „- ...


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