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Artikel 4 - Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 AO § 60a

In § 60a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird der folgende Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TraFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TraFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 24 NotBRMoG Folgeänderungen (vom 01.08.2021)
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 ...