§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
(1)
1Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach
§ 20 und von Rechtsgestaltungen nach
§ 21 Gebühren.
2Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach
§ 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.
3Ein Nachweis nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf.
4Die registerführende Stelle erhebt keine Gebühren von Vereinigungen nach
§ 20, wenn sich die Verfolgung der nach den
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der
Abgabenordnung ergibt.
5Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet.
(2)
1Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach
§ 20 Absatz 1 und
§ 21 mitgeteilten Daten und deren Übermittlung erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.
2Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach
§ 18 Absatz 4.
3Behörden, Gerichte und die in
§ 2 Absatz 4 genannte Stellen haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten.
4§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden.
(2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag nach
§ 23 Absatz 6 erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern nach
§ 23 Absatz 6.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:
- 1.
- die gebührenpflichtigen Tatbestände,
- 2.
- die Gebührenschuldner,
- 3.
- die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren,
- 4.
- die Auslagenerstattung und
- 5.
- das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2.
Frühere Fassungen von § 24 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 25 GwG Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021) ... Absatz 4 genutzt werden. (5) Der Beliehene ist befugt, die Gebühren nach § 24 zu erheben. Das Gebührenaufkommen steht ihm zu. In der Rechtsverordnung ... Gebührenbescheide dem Beliehenen übertragen sowie die Ausgestaltung der Erstattung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 näher regeln. (6) Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Sonstige
Verordnung zur Änderung der TransparenzregistergebührenverordnungV. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4919
Verordnung zur Änderung der TransparenzregistergebührenverordnungV. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 60a AO Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (vom 01.08.2021) ... der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten ... zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes ...
Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)
V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Anlage TrGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 21.12.2023) ... in Euro 1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an. ... jahr 2024: 19,80 jährlich 2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 ... und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes ... einer neuen" die Wörter „oder berichtigenden" eingefügt. 23. § 24 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ... „übertragen" die Wörter „sowie die Ausgestaltung der Erstattung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 näher regeln" eingefügt. 25. § 26 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 TraFinG Änderung der Abgabenordnung ... der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten ... zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes ...
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4919
Artikel 1 TrGebVÄndV Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung ... in Euro 1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. ... 2022: 20,80 jährlich 2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 ... und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften ...
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Artikel 1 TrGebVÄndV Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung ... in Euro 1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an. ... jahr 2024: 19,80 jährlich 2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 ... und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften ...
Zitate in aufgehobenen TitelnTransparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982; aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
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