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§ 2 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 2



(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.

(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.

(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Richter anwesend sind.

(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.

(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zugeht.