Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Teil A - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
|

Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts

§ 1



(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Richter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.

(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.


§ 2



(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.

(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.

(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Richter anwesend sind.

(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.

(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zugeht.


§ 3



(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:

a)
einen Geschäftsordnungsausschuß,

b)
einen Protokollausschuß,

c)
einen Haushalts- und Personalausschuß,

d)
einen Bibliotheksausschuß.

Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.

(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter. Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und seines Stellvertreters tritt an deren Stelle der dienstälteste anwesende Richter des jeweiligen Senats hinzu.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen, denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich einzuberufen.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum zuweisen.

(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.


§ 4



Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsident und bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter vertreten.


§ 5



(1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste anwesende Richter.

(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richtern vertreten oder unterstützt werden.


§ 6



Der Präsident übt das Hausrecht aus.


§ 7



(1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht oder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet.

(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht oder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Richter vertreten werden.

(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.


§ 8



Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der ersten Vereidigung als Bundesverfassungsrichter an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.


§ 9



Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem Dienstvorgesetzten oder dem Leiter der Behörde Verwaltungsentscheidungen zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.


§ 10



(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.

(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern genehmigt der Präsident.


§ 11



(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift beim Präsidialrat.

(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche an.


§ 12



(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt.

(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsitzenden des Senats bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.

(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.


§ 13



(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden.

(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.

(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine eigene Beurteilung beifügen.


§ 14



(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungsgericht) allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.


§ 15



(1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines Senats vertreten.

(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.


§ 16



Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen.


§ 17



(1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Pressestelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich ist. Dies gilt auch für Darstellungen im Internet, soweit hierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33 zuständig ist.

(2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorsitzenden.


§ 18



Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden.


§ 19



Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.