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§ 3 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 3



(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:

a)
einen Geschäftsordnungsausschuß,

b)
einen Protokollausschuß,

c)
einen Haushalts- und Personalausschuß,

d)
einen Bibliotheksausschuß.

Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.

(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter. Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und seines Stellvertreters tritt an deren Stelle der dienstälteste anwesende Richter des jeweiligen Senats hinzu.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen, denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich einzuberufen.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum zuweisen.

(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.