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§ 17 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 17



(1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Pressestelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich ist. Dies gilt auch für Darstellungen im Internet, soweit hierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33 zuständig ist.

(2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorsitzenden.

 
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