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§ 55 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 55



(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.

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