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§ 57 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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§ 57



Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Richter abgesehen werden.



 

Zitierungen von § 57 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 GOBVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOBVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 GOBVerfG
... benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, daß in der neuen ...