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Titel 8 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel 8 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7 a BVerfGG

§ 57



Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Richter abgesehen werden.


§ 58



(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BVerfGG.

(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.

(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahlberechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung scheidet der Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.


§ 59



(1) Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluß des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 abgestimmt wird.

(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten für die neue Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter beschlossen werden, daß die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich Kandidaten vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefaßt werden.

 
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