Artikel 2 - Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (EntsorgFondsGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 (Nr. 37); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 2 Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2021 EntsorgÜbG § 5 (neu)

Nach § 4 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird folgender § 5 eingefügt:

 
§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren. In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen."



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