§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden die Wörter „minus 12.181.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 17.142.407.683 Euro" und wird die Angabe „8.506.407.683 Euro" durch die Angabe „12.988.407.683 Euro" sowie die Angabe „3.675.000.000 Euro" durch die Angabe „4.154.000.000 Euro" ersetzt.
- 2.
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro."
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147