§ 44 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 44 (aufgehoben)


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 44 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  „§ 31a Vergütung des Sachwalters". d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „ § 44 (weggefallen) ". e) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:  ... durch die Wörter „§ 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2" ersetzt. 30. § 44 wird aufgehoben. 31. § 47 wird aufgehoben. 32. § 48 wird ...


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