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Artikel 1 - CBD-Umsetzungsgesetz (CBD-UG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Pfandbriefgesetzes



Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 30 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte".

b)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung".

c)
Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:

§ 31a Vergütung des Sachwalters".

d)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 (weggefallen)".

e)
Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:

§ 47 (weggefallen)

§ 48 (weggefallen)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Das Kreditinstitut muss als CRR-Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, zugelassen sein."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Pfandbriefbank nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die Vorschriften der §§ 30 bis 36" die Wörter „mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a" eingefügt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (barwertige sichernde Überdeckung)."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „sichernde Überdeckung" durch die Wörter „barwertige sichernde Überdeckung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" gestrichen.

ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei

a)
der Europäischen Zentralbank oder

b)
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

ddd)
In Nummer 3 werden die Wörter „bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und werden nach den Wörtern „genannten Staaten," die Wörter „für den, sofern er nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Europäische Kommission festgestellt ist," eingefügt.

dd)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Deckungswerte, die zu einem geringeren als ihrem Nennwert erfüllt werden können, ist insoweit der geringere Einlösungswert maßgeblich."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank" die Wörter „genauso wie Pfandbriefverbindlichkeiten" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „über Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „über Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

f)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für die vorschriftmäßige Deckung dürfen Deckungswerte, für die weder ein Grundpfandrecht, noch eine Schiffshypothek, noch ein Registerpfandrecht oder eine ausländische Flugzeughypothek bestellt ist, noch eine Gewährleistung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 besteht und für die oder für deren Schuldner ein Ausfall im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als eingetreten gilt, nicht berücksichtigt werden. Satz 2 gilt entsprechend für gewährleistete Deckungswerte, deren Gewährleistungsgeber danach als ausgefallen gilt."

g)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5," durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 4b Absatz 2" ersetzt.

h)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Register" durch das Wort „Deckungsregister" ersetzt.

5.
In § 4a werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

6.
Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte

(1) Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (Derivategeschäfte) sind unter einem standardisierten Rahmenvertrag für jede Pfandbriefgattung separat zusammengefasste Derivate nach § 1 Absatz 11 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich der unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren Vereinbarungen. Hierbei müssen sämtliche der einbezogenen Derivate als Festgeschäfte ausgestaltet sein und der Absicherung einzelner anderer Deckungswerte oder Pfandbriefverbindlichkeiten oder einer Gesamtheit von Deckungswerten oder Pfandbriefverbindlichkeiten gegen ein allgemeines Zinsänderungsrisiko, ein besonderes zinsbezogenes Kursrisiko, ein Währungsrisiko oder eine Kombination davon dienen. Weiterhin muss für den Rahmenvertrag sichergestellt sein, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des Rahmenvertrags im Falle weder der Insolvenz der Pfandbriefbank, noch des Erlasses von Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gegen die Pfandbriefbank noch eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit anderer Pfandbriefgattungen beeinträchtigt werden können.

(2) Der jeweils nach dem Barwert bestimmte Anteil sämtlicher Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus Derivategeschäften einer Pfandbriefgattung am Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung zuzüglich der Verbindlichkeiten aus diesen Derivategeschäften darf 12 Prozent nicht übersteigen. Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus Derivategeschäften, die ausschließlich der Absicherung eines Währungsrisikos von Deckungswerten oder Pfandbriefverbindlichkeiten dienen, bleiben hierfür unberücksichtigt.

(3) Derivategeschäfte dürfen abgeschlossen werden mit

1.
dem Bund,

2.
einem Land oder

3.
einem Kreditinstitut im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein zur vorschriftsmäßigen Deckung benötigter Wert zurückgezahlt oder verliert ein solcher Wert seine Eignung zur Deckung, so hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen."

b)
Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

„(1c) Wird das Pfandbriefgeschäft einer Pfandbriefbank ganz oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Pfandbriefbank übertragen, so bilden die von der übertragenden Bank geführten Deckungsregister einschließlich bestehender Unterregister mit Wirksamkeit der Übertragung gesonderte Unterregister des Deckungsregisters der jeweiligen Pfandbriefgattung der übernehmenden Pfandbriefbank. Die in diesen gesonderten Unterregistern eingetragenen Deckungswerte sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in das Hauptregister und entsprechende Unterregister des jeweiligen Deckungsregisters der übernehmenden Pfandbriefbank zu übertragen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Pfandbriefbank der Bundesanstalt eine Aufzeichnung sämtlicher Eintragungen des Deckungsregisters in elektronischer Form zu übermitteln. Der nach § 7 bestellte Treuhänder hat dabei die Übereinstimmung mindestens der das letzte Kalenderhalbjahr betreffenden Eintragungen mit den im entsprechenden Kalenderhalbjahr im Deckungsregister vorgenommenen Eintragungen zu bestätigen. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 3."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „vorzunehmenden Eintragungen" ein Komma und die Wörter „einschließlich Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1," eingefügt.

8.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Treuhänder hat der Bundesanstalt die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen wesentlichen Feststellungen und Beobachtungen mitzuteilen und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen."

10.
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Register" durch das Wort „Deckungsregister" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf" die Wörter „bei einem in Papierform geführten Deckungsregister" eingefügt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei einem elektronisch geführten Deckungsregister darf die Pfandbriefbank von einer Zustimmung des Treuhänders ausgehen, wenn sie mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde und beweissicher dokumentiert ist."

11.
Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank gilt Satz 1 in Bezug auf einen Anspruch auf die Mittel nach § 251 Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung oder die Mittel nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes entsprechend, soweit die Pfandbriefbank wegen der Bestätigung eines Insolvenzplans oder Restrukturierungsplans zum Ausgleich für die Schlechterstellung auf Grund einer gegen ihren Willen vorgenommenen Umgestaltung eines Deckungswertes Anspruch auf diese Mittel hat."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „Darlehensforderung" ein Komma und die Wörter „begrenzt auf den Zeitwertschaden, den die Pfandbriefbank aus einer wertangemessenen Gebäudeversicherung im Schadensfall erhalten hätte" eingefügt.

b)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Ist die Versicherung für eine Vielzahl von Objekten oder eine Vielzahl von ausstehenden Darlehensforderungen abgeschlossen, so ist die Vereinbarung einer Begrenzung der Versicherungsleistung auf den in einem Zeitraum von einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden (Jahreshöchstentschädigung) zulässig. Bei einer Gebäudeeinzelversicherung ist eine Jahreshöchstentschädigung für einzelne Gefahrenarten mit Ausnahme der Feuergefahr zulässig."

13.
In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapitals" gestrichen.

14.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" und die Wörter „des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bis zu 12 Prozent des nach dem Barwert bemessenen Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch den Barwert der Ansprüche aus in das Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften im Sinne des § 4b."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8" durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9" ersetzt.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Buchstabe a bis f" gestrichen und wird das Wort „Forderungen" durch das Wort „Geldforderungen" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f werden die Wörter „der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus" durch die Wörter „von Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe g werden die Wörter „eines Mitgliedstaats" durch die Wörter „eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende gestrichen.

ccc)
Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.

ddd)
In dem Satzteil nach Buchstabe b werden die Wörter „Buchstabe a, c oder d" durch die Angabe „Buchstabe a" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

bb)
In dem dritten Halbsatz werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9" ersetzt.

16.
Dem § 22 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

§ 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

17.
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
In dem dritten Halbsatz werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9" ersetzt.

18.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26b bis 26f" durch die Angabe „§§ 26b bis 26d" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei der Indeckungnahme ist eine kritische Konzentration von Risiken zu vermeiden. Eine solche ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein unangemessen hoher Anteil der belasteten Flugzeuge von derselben Gesellschaft betrieben wird oder zu einem einzelnen Flugzeugtyp gehört und dadurch eine zeitnahe Verwertung der Deckungswerte gefährdet ist."

19.
§ 26b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

20.
§ 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Satz 2" durch die Angabe „§ 26a Satz 2" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
In dem dritten Halbsatz werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9" ersetzt.

21.
In § 27 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schriftlich darzulegen" durch die Wörter „in Textform zu dokumentieren" ersetzt.

22.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden jeweils die Wörter „mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „mit § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" gestrichen.

23.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere darf er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung ausstehender Pfandbriefe beschaffen oder die Fälligkeit von Zinszahlungen und Tilgungszahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2a und 2b hinausschieben."

cc)
Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Die Begrenzungen gemäß § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 26 Absatz 1 und § 26f Absatz 1 gelten nicht."

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Der Sachwalter kann die Fälligkeiten der Tilgungszahlungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2b verschieben. Die Verschiebungsdauer bestimmt der Sachwalter entsprechend der Erforderlichkeit nach Absatz 2b. Insgesamt darf die Verschiebungsdauer einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Weiterhin kann der Sachwalter die Fälligkeiten der Zinszahlungen, die innerhalb eines Monats nach seiner Ernennung fällig werden, auf das Ende dieses Monatszeitraums verschieben. Der Sachwalter darf von seiner Befugnis für sämtliche Pfandbriefe einer Emission nur einheitlich, jedoch vollständig oder anteilig, Gebrauch machen. Macht der Sachwalter von der Möglichkeit der Fälligkeitsverschiebung für eine Pfandbriefemission Gebrauch, muss er auch die Fälligkeiten der innerhalb dieses Verschiebungszeitraums fällig werdenden Zahlungen anderer Pfandbriefverbindlichkeiten in mindestens dem Verhältnis verschieben, in dem die ursprünglich früher fällige Pfandbriefemission zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist. Pfandbriefverbindlichkeiten, deren Fälligkeit ohne die Verschiebung eingetreten wäre, bleiben auch während der Dauer ihrer Verschiebung mit der Maßgabe erfüllbar, dass die Verbindlichkeiten einer Emission nur einheitlich, aber vollständig oder anteilig, und höchstens in dem Verhältnis getilgt werden dürfen, in dem ursprünglich früher fällige, aber noch nicht vollständig zurückgezahlte Pfandbriefemissionen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind hinausgeschobene Beträge für die Dauer der Fälligkeitsverschiebung nach den bis zur Verschiebung geltenden Bedingungen zu verzinsen. Hinausgeschobene Zinszahlungen gelten hierbei als Kapitalbeträge. Absatz 6 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

(2b) Der Sachwalter darf eine Fälligkeitsverschiebung nur vornehmen, sofern zum Zeitpunkt des Hinausschiebens der Fälligkeit

1.
das Hinausschieben der Fälligkeit erforderlich ist, um die Zahlungsunfähigkeit der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu vermeiden,

2.
die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit nicht überschuldet ist und

3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit jedenfalls nach Ablauf des größtmöglichen Verschiebungszeitraums unter Berücksichtigung weiterer Verschiebungsmöglichkeiten ihre dann fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann.

Für Fälligkeitsverschiebungen, die den Zeitraum von einem Monat nach Ernennung des Sachwalters nicht überschreiten, wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet.

(2c) Der Sachwalter hat jedes Hinausschieben der Fälligkeit unverzüglich unter Angabe der betroffenen Pfandbriefemissionen sowie des jeweiligen Verschiebungsumfangs auf der Internetseite der Pfandbriefbank bei den nach § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben, in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satz 1 gilt entsprechend für nach Absatz 2a Satz 7 vorgenommene Tilgungszahlungen."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sichernden Überdeckung" durch die Wörter „barwertigen sichernden Überdeckung" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Vor vollständiger Abwicklung der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank bei einer Abschlagsverteilung angemessene Beträge als Vorsorge für mögliche Ausfallforderungen nach Satz 4 einzubehalten; eine Schlussverteilung findet erst statt, sobald feststeht, in welcher Höhe Ausfallforderungen im Sinne des Satzes 4 geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Absatz 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „nach § 4 Abs. 3" wird durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3 und Gläubiger von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften nach Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf die Zahlungsverpflichtungen aus den in Satz 1 genannten Geschäften findet die Befugnis eines Sachwalters nach Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2a keine Anwendung."

24.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Urkunde ist der Rechtsgrund der Ernennung anzugeben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Register" durch das Wort „Deckungsregister" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei im Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, bei im Deckungsregister eingetragenen Registerpfandrechten nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen und an die Stelle des Grundbuchamtes tritt das jeweilige Registergericht."

c)
Absatz 6a Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen gelten § 17 Absatz 1 und § 18 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung entsprechend. Im Übrigen gilt § 31a entsprechend."

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Verlangen des Sachwalters hat die Pfandbriefbank alle zur Abwicklung der Deckungsmassen erforderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen beziehungsweise Handlungen und Rechtsgeschäfte, die die Abwicklung der Deckungsmassen zu verhindern drohen, zu unterlassen."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „er" durch die Wörter „der Sachwalter" ersetzt.

25.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31a Vergütung des Sachwalters".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Abwicklung und den Nennwert des Pfandbriefumlaufs berücksichtigen."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

26.
Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt."

27.
In § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Register" durch das Wort „Deckungsregister" ersetzt.

28.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „die Rechtsfolge des § 35 Absatz 2 anordnet und" sowie das Semikolon und die Wörter „Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend" gestrichen.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für das Verfahren der vorläufigen Bestellung und die Rechtsstellung des Sachwalters im Sinne des Satzes 5 gelten § 31 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt an die Stelle des Gerichts tritt, sowie § 31a entsprechend. Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren der Ernennung gilt § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei Erlass der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen, sofern nicht nach Absatz 1 Satz 5 eine vorläufige Bestellung erfolgen muss. Für diesen Sachwalter gilt Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Anwendung eines Instrumentes nach den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

29.
In § 37 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln" eingefügt und werden die Wörter „§ 36a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2" ersetzt.

30.
§ 44 wird aufgehoben.

31.
§ 47 wird aufgehoben.

32.
§ 48 wird aufgehoben.

33.
In § 49 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a Buchstabe b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 CBD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CBD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Eingangsformel PfandRÄndV 1)
... 5, des § 26d Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, von denen § 4 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g und § 5 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c und d des ... durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g und § 5 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063 ) geändert worden sind und § 16 Absatz 4, § 24 Absatz 5 und § 26d Absatz 3 ...