Artikel 6 - Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 28. Juli 2021 KfSachvG § 11

In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.



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