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§ 4 - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)

V. v. 10.03.1989 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-42 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Prüfen, Messen, Lehren,

8.
Fügen,

9.
manuelles Spanen und Umformen,

10.
maschinelles Bearbeiten,

11.
Instandhalten,

12.
manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,

13.
Schweißen, Löten,

14.
Elektrotechnik,

15.
Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,

16.
Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,

17.
Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,

18.
Anfertigen von Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwerken,

19.
Eindecken von Flächen an Bauten,

20.
Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagwasser,

21.
Anfertigen und Montieren von Kanälen für lufttechnische Anlagen,

22.
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen,

23.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

24.
Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen,

25.
Einrichten von Arbeits- und Schutzgerüsten.



 

Zitierungen von § 4 KlempnerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlempnerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlempnerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KlempnerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...