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§ 8 - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)

V. v. 10.03.1989 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-42 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Buchstabe d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und b, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 8 Buchstaben a und b, laufender Nummer 10 Buchstabe a, laufender Nummer 15 Buchstaben a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Blechformstückes mit Drahteinlage, insbesondere durch Trennen, Umformen durch Schweifen und Bördeln sowie Fügen durch Falzen und Weichlöten, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
technische Zeichnungen, Abwicklungen,

3.
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Werkzeuge und Maschinen,

5.
Trennen,

6.
Fertigungsverfahren der Umformtechnik,

7.
Löten, Schmelzschweißen, Kleben,

8.
Prüfen von Längen und Winkeln,

9.
Berechnen von Längen und Flächen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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