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§ 11 - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)

V. v. 10.03.1989 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch § 10 V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-42 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 KlempnerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KlempnerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlempnerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlempnerAusbV Aufhebung von Vorschriften
... insbesondere für den Ausbildungsberuf Klempner/Klempnerin sind, vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...