Das
Drittelbeteiligungsgesetz vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 2.
- Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 3.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Nichterreichen des Geschlechteranteils
- 1.
- in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs, neun oder zwölf Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vertreten sein;
- 2.
- in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und 21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertreten sein.
(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach
§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt;
§ 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten."
- 4.
- Nach § 13 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;".
- 5.
- Folgender § 15 wird angefügt:
„§ 15 Übergangsregelung
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach
§ 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist."