Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung (1. AkkStelleGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734 (Nr. 57); Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Weitere Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 AkkStelleGebV § 6, Anlage

Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „119,47" durch die Angabe „121,40" ersetzt.

b)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „157,11" durch die Angabe „161,39" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. AkkStelleGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AkkStelleGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 1. AkkStelleGebVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2022 in ...