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Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung (1. AkkStelleGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734 (Nr. 57); Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 AkkStelleGebV § 4, § 6, Anlage

Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3877) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten."

b)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten."

2.
Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung zu erheben.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „116,72" durch die Angabe „119,47" ersetzt.

b)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „147,56" durch die Angabe „157,11" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 AkkStelleGebV § 6, Anlage

Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „119,47" durch die Angabe „121,40" ersetzt.

b)
In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letzten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die Angabe „157,11" durch die Angabe „161,39" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister ür Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier