Das
Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c" durch die Angabe „§ 87" ersetzt.
- 2.
- In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.
- 3.
- In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 2" durch die Angabe „§ 110 Absatz 3" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- 3a.
- Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden
- 1.
- über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und
- 2.
- im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit."
- 5.
- Dem § 30b wird folgender Satz angefügt:
„Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1."
- 6.
- In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43" durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59" ersetzt.
- 7.
- § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 8.
- § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,".
- 9.
- In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55 Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- 10.
- § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4369
Eingangsformel SEFFV ... Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Eingangsformel 2. SAZVÄndV ... Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140