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§ 84 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten



(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der

1.
als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,

2.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,

3.
als Angehörige oder Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,

4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,

5.
als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minentaucherin oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,

6.
als Minendemonteurin oder Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,

7.
als Angehörige oder Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,

8.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,

10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,

11.
als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtaucherin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder

13.
als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150.000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,

2.
insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1,

3.
insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und

4.
insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.

2Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 63 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 84 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
... 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen
... entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung ( § 84 ) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 85) gewährt. (2) Schwebt im ...
§ 56 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert ...
§ 125 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
... der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum ... beträgt die Entschädigung 1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach ... 1 und § 85 Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. ... und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. ... und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro.  ... Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... Absatz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung ( § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes ) oder ein Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem ...
Artikel 14 SVReformG Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
... folgt gefasst: „Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)". 2. In § 1 Absatz 1 ... 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... „nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes " und die Wörter „nach § 63a oder § 63e des ...