§ 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".