§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen
(2) 1Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen:
- 1.
- VB
- a)
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung
- aa)
- der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
- bb)
- des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
- b)
- wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung „kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen „EB" einzutragen ist:
- aa)
- auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- bb)
- auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- cc)
- auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder
- dd)
- auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
- c)
- wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 2.
- [EB]
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.
2Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 SchwbAwV Gestaltung des Ausweises (vom 01.01.2018) ... 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen. (4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren ...
§ 4 SchwbAwV Sonstige Eintragungen (vom 01.01.2013) ... Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2 , 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. SchwbAwVÄndV Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung ... 1. Januar 2015 ist der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der ... 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3, § 2 , § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 ... § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 5, § 2 , § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
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