Artikel 67 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 67 Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung


Artikel 67 ändert mWv. 1. Januar 2025 AltGZustAnO offen

Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 werden die Wörter „§ 92b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 110 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.



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