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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 60 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 60 Bezüge bei Verschollenheit



(1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine Soldatin im Ruhestand oder eine andere Versorgungsempfängerin, welche verschollen ist sowie ein Berufssoldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger, welcher verschollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Absatz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach § 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. 2Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 58 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt. 3Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.

(3) 1Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen ist.



 

Zitierungen von § 60 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60 , 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... ersetzt. 18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 67 SVReformG Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung
... ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...