Eingangsformel - Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung (SEFFV)

V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4369 (Nr. 68)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 51-1-36 Rechtsstellung der Soldaten

Eingangsformel



Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:



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