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Synopse aller Änderungen des GaFinHG am 24.07.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2025 durch Artikel 1 des GanzTBVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GaFinHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| GaFinHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2025 geltenden Fassung | GaFinHG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 174 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Förderzeitraum | |
| (Text alte Fassung) 1 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. 2 Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. 3 Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen. | (Text neue Fassung) 1 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. 2 Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. 3 Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2030 abzurechnen. |
§ 5 Verteilung | |
(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775 Bayern | 15,56072 | 427.919.800 Berlin | 5,18995 | 142.723.625 Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425 Bremen | 0,95379 | 26.229.225 Hamburg | 2,60343 | 71.594.325 Hessen | 7,43709 | 204.519.975 Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375 Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575 Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800 Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200 Saarland | 1,19827 | 32.952.425 Sachsen | 4,98208 | 137.007.200 Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300 Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950 Thüringen | 2,63211 | 72.383.025 (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt. | |
| (3) 1 Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3 Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4 Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden. | (3) 1 Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3 Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4 Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden. |
§ 6 Bewirtschaftung und Geschäftsstelle | |
(1) 1 Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. 2 Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. 3 Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 4 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. 5 Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen. | |
| (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein. | (2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt. |
§ 8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung | |
1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2 Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen. | 1 Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2 Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen. |
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