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Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau (GanzTBVG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027" durch die Angabe „31. Dezember 2029" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2028" durch die Angabe „30. Juni 2030" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2028" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2028" und die Angabe „30. Juni 2027" durch die Angabe „30. Juni 2029" ersetzt.
- 3.
- § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt."
- 4.
- § 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17049/a323273.htm
