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Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau (GanzTBVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juli 2025 GaFinHG § 2, § 5, § 6, § 8

Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027" durch die Angabe „31. Dezember 2029" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2028" durch die Angabe „30. Juni 2030" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2028" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2026" durch die Angabe „31. Dezember 2028" und die Angabe „30. Juni 2027" durch die Angabe „30. Juni 2029" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt."

4.
§ 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel."