Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 (Nr. 72); Geltung ab 15.10.2021
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Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen


Artikel 3 ändert mWv. 15. Oktober 2021 WahlO Post § 6

§ 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe „und 3" sowie die Wörter „und die Wahlumschläge" gestrichen.

2.
In Nummer 11 wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmen" ersetzt.

3.
Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt entsprechend für die Wahlumschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden."



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