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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 (Nr. 72); Geltung ab 15.10.2021
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Artikel 2 Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt


Artikel 2 ändert mWv. 15. Oktober 2021 WOS § 2, § 3, § 5, § 12, § 13, § 15, § 28, § 32, § 38, § 58

Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszuweisen."

2.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Beginn" durch das Wort „Abschluss" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in einem Wahlumschlag" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „; dasselbe gilt für die Wahlumschläge" gestrichen.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Wahlumschlag legen kann" durch die Wörter „falten kann" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettel" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist" durch die Wörter „Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

7.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung."

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt."

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1.
zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,

2.
zur Durchführung des Losverfahrens nach § 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

9.
In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt.

10.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „der §§ 27 bis 30" werden durch die Wörter „der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen."