Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften (KÜOuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige