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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,

-
des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen



(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,

2.
Heizgaswege der Feuerstätten,

3.
Räucheranlagen,

4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) 1Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen. 2Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. 3Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,

2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,

3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).

4Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 5Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,

2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimeter an der Sohle,

3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,

4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,

5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,

6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,

7.
Koch- und Garschränke.

(4) 1Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. 2Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. 3Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. 4Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) 1Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,

2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,

3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und

4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

2Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. 3Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. 4Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.




§ 2 Besondere Kehrarbeiten



(1) 1Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. 2Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. 3Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. 4Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. 5Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.




§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers



(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) 1Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. 2Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.




§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten



(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.


§ 5 Formblätter



1Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 2Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. 3Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.




§ 6 Gebühren



(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) 1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) 1Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.




§ 7 Begriffsbestimmungen



Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juni 2009 KÜO § 5, § 6, Anlage 3, mWv. 1. Januar 2013 § 3, § 6

1§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2009.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen



 Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe   
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4 
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3 
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV)
2 
1.4Blockheizkraftwerk2 
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2 
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage
2 
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1 
1.8notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen  einmal im
Kalenderjahr
1.9betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe   
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte 3 
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2 
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte 1 
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 - 2.3
 einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät
 einmal im
Kalenderjahr
2.8Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben wird,
sofern es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt
 einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
2.9Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wird
 einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr
2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses
 einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr
2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)  einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe   
3.1raumluftabhängige Feuerstätte  einmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte  einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für
Überdruck
 einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät
 einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher
Regelung des Verbrennungsprozesses
 einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr





Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *)



Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 762)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 763)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 764)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 765)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 766)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 6 (BGBl. I 2013 S. 767)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 7 (BGBl. I 2013 S. 768)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 8 (BGBl. I 2013 S. 769)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 9 (BGBl. I 2013 S. 770)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 10 (BGBl. I 2013 S. 771)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)



---
*)
Anm. d. Red.: In den Formblattabbildungen nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 1 Nummer 7 V. v. 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544):

a)
In dem „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" werden in der linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Angabe „§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des Schornsteinfegers" durch die Wörter „Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

b)
In der Bescheinigung „Gasförmige Brennstoffe" wird nach der Zeile „Feuerstättenart Art der Anlage" eine neue Zeile mit den Wörtern „Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein" eingefügt.

c)
In der Bescheinigung „Flüssige Brennstoffe" wird unter der Zeile „Überprüfungsergebnis gemäß KÜO" in der rechten Spalte unter der Zeile „Abgasleitung" eine neue Zeile mit den Wörtern „O2-Gehalt im Abgas %" eingefügt.

d)
In der Bescheinigung „Heizkessel für feste Brennstoffe" wird in der rechten Spalte die Angabe „bzw. § 25 Absatz 5" gestrichen.

e)
Die Bescheinigung „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe" wird wie folgt geändert:

aa)
In der rechten Spalte wird die Angabe „bzw. § 26 Absatz 7" gestrichen.

bb)
Die Zeile „Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)" wird wie folgt gefasst:

„Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)".


durch Artikel 1 V. v. 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740):

2.
In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie folgt geändert:

a)
In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern „Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes" die Wörter „Name und" eingefügt.

b)
In der rechten unteren Spalte werden die Angaben „Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten", „Datum" und „Unterschrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.


durch Artikel 5 Nummer 1 G. v. 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280):

 
In Anlage 2 werden die Wörter „Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)" und jeweils die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.




Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
 Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
 
1.1- bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2- bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid
1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,0
2Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
2.3 Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen und Gruppen
von Abgasanlagen:
 
2.3.1für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen
1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern
1,0
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.
2.4Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1- auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
 
2.5.2- wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
 
2.7.1- von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
in Höhe von 50 Prozent der
Beträge
2.7.2- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der
Beträge
3Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
3.2Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0

3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG)
1,5
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
 
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden
sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
8,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 4 GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 5 GEG)
2,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 6 GEG)
8,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
7,0
3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute
0,8
3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0
3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0
3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8

4Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage
5,0
5Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1Grundwert60
5.2 Je Arbeitsminute 1,0
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.





Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen



Es bedeuten die Begriffe:

1.
„Abgasanlage": Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;

2.
„Abgasanlage für Überdruck": Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;

3.
„Abgaskanal": Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;

4.
„Abgasleitung": Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;

5.
„Abgasrohr": Frei verlaufendes Verbindungsstück;

6.
„Abgasweg": Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;

7.
„Blockheizkraftwerk": Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;

8.
„Brennstoffzellenheizgerät": Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;

9.
„Brennwertfeuerstätte": Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

10.
„Feuerstätte": Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;

11.
„Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;

12.
„Gebäude": Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

13.
„Heizgasweg": Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;

14.
„Luft-Abgas-System": Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;

15.
„notwendige Abluftanlage":

a)
Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,

b)
Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;

16.
„notwendige Verbrennungsluftanlage": Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);

17.
„Nutzungseinheit": Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);

18.
„ortsfester Verbrennungsmotor": Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;

19.
„Räucheranlage": Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;

20.
„Raumluftunabhängige Feuerstätte": Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

21.
„Schornstein": Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;

22.
„Senkrechter Teil der Abgasanlage": Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;

23.
„Verbindungsstück": Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;

24.
„Wärmepumpe": Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.