Änderung § 1b Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel vom 13.07.2017

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 1b


(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:

1. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für

a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,

b) (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,

(Text neue Fassung)

c) Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,

berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);

2. Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für

a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,

b) (weggefallen)

vorherige Änderung

c) Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,



c) Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,

berechnet als Calciferol.

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.






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