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Änderung § 2 Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel vom 13.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.